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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 103 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Einmalige Beratung a) im allgemeinen

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 103 GeschKR · Einmalige Beratung a) im allgemeinen

1. Ist keine zweimalige Beratung vorgeschrieben, so wird die Vorlage nach dem Eintreten artikel- oder ziffernweise durchberaten.

2. Die Gesamtabstimmung wird nach Erledigung von Rückkommensanträgen durchgeführt.

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