131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 103 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Einmalige Beratung a) im allgemeinen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 103 GeschKR · Einmalige Beratung a) im allgemeinen
1. Ist keine zweimalige Beratung vorgeschrieben, so wird die Vorlage nach dem Eintreten artikel- oder ziffernweise durchberaten.
2. Die Gesamtabstimmung wird nach Erledigung von Rückkommensanträgen durchgeführt.