Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 102 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - e) Schlussabstimmung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 GeschKR · e) Schlussabstimmung

1. Die Schlussabstimmung findet in der Regel am Schluss des letzten Sessionstags statt.

2. Vor der Schlussabstimmung eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion über die Anträge der Redaktionskommission sowie die allgemeine Diskussion, in welcher das Beratungsergebnis gewürdigt und zur Schlussabstimmung Stellung genommen werden kann.

← Art. 101 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 103 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →