131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 102 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - e) Schlussabstimmung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 102 GeschKR · e) Schlussabstimmung
1. Die Schlussabstimmung findet in der Regel am Schluss des letzten Sessionstags statt.
2. Vor der Schlussabstimmung eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion über die Anträge der Redaktionskommission sowie die allgemeine Diskussion, in welcher das Beratungsergebnis gewürdigt und zur Schlussabstimmung Stellung genommen werden kann.