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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 101 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Anträge der Redaktionskommission

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 101 GeschKR · d) Anträge der Redaktionskommission

1. Die Redaktionskommission prüft die Vorlage in der Regel nach der ersten Lesung. Sie unterbreitet der vorberatenden Kommission ihre Anträge sowie Hinweise auf inhaltliche Unklarheiten.

2. Nach der zweiten Lesung bereinigt die Redaktionskommission ihre Anträge und lässt sie so bald als möglich dem Kantonsrat austeilen.

3. Stellt die Redaktionskommission Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, so kann sie dem Rat die Wiederaufnahme der zweiten Lesung über diese Punkte beantragen.

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