131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 100 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) zweite Lesung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 100 GeschKR · c) zweite Lesung
1. In der zweiten Lesung werden nach dem Eintreten Bestimmungen behandelt, zu denen Anträge der Kommission, der Regierung oder des Präsidiums vorliegen. Auf Antrag aus der Mitte des Rates kann der Rat auf andere Bestimmungen der Vorlage zurückkommen.
2. Verfassungsvorlagen werden in der zweiten Lesung vollständig durchberaten.
3. Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die mit den Gegenständen der ersten Lesung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder nicht spruchreif erscheinen, so sind sie entweder abzulehnen oder unter Aussetzen der zweiten Lesung zum Gegenstand einer ersten Lesung zu machen.