131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 10 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Interimspräsidentin oder Interimspräsident
I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Art. 10 GeschKR · Interimspräsidentin oder Interimspräsident
1. Wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert sind, leitet die abgetretene Präsidentin oder der abgetretene Präsident, allenfalls deren oder dessen Vorgängerin oder Vorgänger, die Verhandlungen des Kantonsrates.
2. Ist keine ehemalige Präsidentin oder kein ehemaliger Präsident anwesend, so leitet das älteste anwesende Mitglied die Wahl einer Interimspräsidentin oder eines Interimspräsidenten.