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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 1 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz

I. Organisation und Befugnisse - 1. Kantonsrat
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Art. 1 GeschKR · Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz

1. Der Kantonsrat übt seine verfassungs- und gesetzmässigen Befugnisse in seiner Gesamtheit aus.

2. Präsidium, Kommissionen und Fraktionen wirken bei der Vorbereitung mit. Sie können selbständig handeln, soweit dieses Reglement es vorsieht.

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