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Art. 7 Verordnung über das stehende Stimmregister - Elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen

II. Vorgänge der Datenbearbeitung
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Art. 7 Verordnung über das stehende Stimmregister · Elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen

1. Für die Prüfung der Stimmberechtigung für die elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen nach [Art. 27a](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art27a), [Art. 40](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art40) Abs. 4, [Art. 53septies](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art53septies) und [Art. 59](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/125.1/de/art59) RIG erfolgt ein automatisierter Abgleich mit dem stehenden Stimmregister.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung vom 11. November 2025[[6]](#paragraphtext_content_fn_535824_2_6_c).

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