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125.31 CH-SG

Art. 6 Verordnung über das stehende Stimmregister - Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe

II. Vorgänge der Datenbearbeitung
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Art. 6 Verordnung über das stehende Stimmregister · Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe

1. Stimmberechtigte im Inland, welche die elektronische Stimmabgabe nach Art. 62 ff. WAG nutzen wollen, melden sich an. Hierfür gibt eine Person auf der Benutzerplattform folgende Personendaten bekannt

a) Name und Vorname;

b) Geburtsdatum;

c) AHV-Versichertennummer.

2. Die Anmeldung ist erfolgreich, wenn über einen automatisierten Abgleich mit dem stehenden Stimmregister bestätigt wurde, dass

a) die Person stimmberechtigt ist;

b) die betreffende politische Gemeinde die elektronische Stimmabgabe anbietet.

3. Ist eine Anmeldung erfolgreich, erfolgt automatisiert ein entsprechender Eintrag im stehenden Stimmregister und es wird postalisch ein Bestätigungsbrief an die betroffene Person versendet.

4. Meldet sich eine Person von der elektronischen Stimmabgabe ab, werden die Daten nach 30 Tagen vernichtet.

5. Im Kanton St.Gallen registrierte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können ihre Stimmen ohne Anmeldung elektronisch abgeben. Die Regelungen nach Art. 64 ff. WAG betreffend Stimmmaterial, Ablauf und ungültiger Stimmabgabe finden mit Ausnahme von Art. 64 Abs. 3 WAG sachgemäss Anwendung.

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