125.31
CH-SG
Art. 5 Verordnung über das stehende Stimmregister - Erstellung und Aufbewahrung von Stimmrechtsausweisen
II. Vorgänge der Datenbearbeitung
Art. 5 Verordnung über das stehende Stimmregister · Erstellung und Aufbewahrung von Stimmrechtsausweisen
1. Für Wahlen oder Abstimmungen kann eine Gemeinde unter Verwendung der Daten des stehenden Stimmregisters die Stimmrechtsausweise nach Art. 47 WAG erstellen.
2. Für die Erstellung der Stimmrechtsausweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überführt die Staatskanzlei vor einer Wahl oder Abstimmung die erforderlichen Daten in das stehende Stimmregister.
3. Die Aufbewahrung der Stimmrechtsausweise richtet sich nach Art. 87 WAG.