125.31
CH-SG
Art. 4 Verordnung über das stehende Stimmregister - Zugriff
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über das stehende Stimmregister · Zugriff
1. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei hat auf sämtliche Daten des stehenden Stimmregisters im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung Zugriff.
2. Die zuständigen Stellen der Gemeinden haben Zugriff auf die Daten des stehenden Stimmregisters, soweit die Gemeinde für die Bearbeitung der entsprechenden Daten zuständig ist.