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125.31 CH-SG

Art. 2 Verordnung über das stehende Stimmregister - Abrufverfahren

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das stehende Stimmregister · Abrufverfahren

1. Das stehende Stimmregister bezieht täglich insbesondere folgende Personendaten der Stimmregister der politischen Gemeinden im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009

a) Name und Vorname;

b) Geburtsdatum;

c) Geschlecht;

d) Nationalität;

e) Heimatort;

f) Wohnadresse und Zustelladresse;

g) Angaben zur Wohngemeinde;

h) Angaben zum Meldeverhältnis;

i) Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde;

j) Personen-Nr.;

k) Wahlkreisdaten;

l) AHV-Versichertennummer;

m) Aktivitätsstatus;

n) Entzug Stimmrecht;

o) Haushaltsvorstand;

p) Eidgenössischer Gebäudeidentifikator;

q) Eidgenössischer Wohnungsidentifikator.

2. Die Gemeinden bleiben für die Führung ihrer Stimmregister nach Art. 7 WAG zuständig. Sie nehmen insbesondere Datenänderungen, einschliesslich Erfassung und Löschung von Einträgen, vor.

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