Art. 2 Verordnung über das stehende Stimmregister - Abrufverfahren
Art. 2 Verordnung über das stehende Stimmregister · Abrufverfahren
1. Das stehende Stimmregister bezieht täglich insbesondere folgende Personendaten der Stimmregister der politischen Gemeinden im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Geschlecht;
d) Nationalität;
e) Heimatort;
f) Wohnadresse und Zustelladresse;
g) Angaben zur Wohngemeinde;
h) Angaben zum Meldeverhältnis;
i) Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde;
j) Personen-Nr.;
k) Wahlkreisdaten;
l) AHV-Versichertennummer;
m) Aktivitätsstatus;
n) Entzug Stimmrecht;
o) Haushaltsvorstand;
p) Eidgenössischer Gebäudeidentifikator;
q) Eidgenössischer Wohnungsidentifikator.
2. Die Gemeinden bleiben für die Führung ihrer Stimmregister nach Art. 7 WAG zuständig. Sie nehmen insbesondere Datenänderungen, einschliesslich Erfassung und Löschung von Einträgen, vor.