Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 9a Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmregister des Kantons

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
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Art. 9a WAG · Stimmregister des Kantons

1. Der Kanton führt ein stehendes Stimmregister. Darin werden die elektronischen Stimmregister der politischen Gemeinden täglich automatisiert zusammengeführt.

2. Die Regierung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Datenbekanntgabe, durch Verordnung.

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