125.3
WAG
CH-SG
Art. 9a Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmregister des Kantons
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
Art. 9a WAG · Stimmregister des Kantons
1. Der Kanton führt ein stehendes Stimmregister. Darin werden die elektronischen Stimmregister der politischen Gemeinden täglich automatisiert zusammengeführt.
2. Die Regierung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Datenbekanntgabe, durch Verordnung.