125.3
WAG
CH-SG
Art. 99 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 99 WAG · Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
1. Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
2. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.