Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 98 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Kanton

V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
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Art. 98 WAG · b) Kanton

1. Die Staatskanzlei ermittelt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgrund der Protokolle der Stimmbüros je Wahlkreis

a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;

b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);

d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

e) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;

f) die Zahl der leeren Stimmen.

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