125.3
WAG
CH-SG
Art. 97 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte a) Gemeinde
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 97 WAG · Zu ermittelnde Werte a) Gemeinde
1. Das Stimmbüro ermittelt je Wahl
a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);
d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
e) der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;
f) die Zahl der leeren Stimmen.