Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 97 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte a) Gemeinde

V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
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Art. 97 WAG · Zu ermittelnde Werte a) Gemeinde

1. Das Stimmbüro ermittelt je Wahl

a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;

b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);

d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

e) der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;

f) die Zahl der leeren Stimmen.

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