Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 96 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmen für Verstorbene

V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
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Art. 96 WAG · Stimmen für Verstorbene

1. Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

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