125.3
WAG
CH-SG
Art. 96 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmen für Verstorbene
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 96 WAG · Stimmen für Verstorbene
1. Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.