125.3
WAG
CH-SG
Art. 94 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Streichungen
V. Ergebnisermittlung - 4. Proporzwahlen
Art. 94 WAG · Streichungen
1. Vom Wahlzettel gestrichen werden überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht.
2. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
3. Namen, die auf keiner Liste stehen, werden gestrichen.