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125.3 WAG CH-SG

Art. 93 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ausscheidung

V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
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Art. 93 WAG · Ausscheidung

1. Erreichen mehr kandidierende oder andere wählbare Personen, als Mandate zu vergeben sind, das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

2. Erreichen kandidierende oder andere wählbare Personen, die nicht zugleich derselben Behörde angehören können, im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, ist jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

3. Erhalten mehrere kandidierende oder andere wählbare Personen gleich viele Stimmen und ist die Reihenfolge für die Vergabe eines Mandats massgebend, entscheidet das Los.

4. Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses

a) bei Wahlen der Mitglieder der Regierung, des Ständerates oder der Kreisgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;

b) bei Wahlen der Gemeinde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.

5. Erreicht eine kandidierende oder andere wählbare Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, gilt diese Person als nicht gewählt, wenn mit einem Mitglied der Behörde ein Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 besteht.

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