125.3
WAG
CH-SG
Art. 92 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Massgebendes Mehr und Ergebnis
V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
Art. 92 WAG · Massgebendes Mehr und Ergebnis
1. Im ersten Wahlgang gewählt ist eine kandidierende oder andere wählbare Person, die das absolute Mehr erreicht.
2. Zur Berechnung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Das absolute Mehr wird für jede Wahl gesondert berechnet.
3. Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die kandidierenden oder anderen wählbaren Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.