125.3
WAG
CH-SG
Art. 91 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungültige Stimmen
V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
Art. 91 WAG · Ungültige Stimmen
1. Eine Stimme ist ungültig, wenn
a) der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist;
b) sie für eine wählbare Person abgegeben wird, für die auf demselben Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde;
c) eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist;
d) der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.