Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 91 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungültige Stimmen

V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
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Art. 91 WAG · Ungültige Stimmen

1. Eine Stimme ist ungültig, wenn

a) der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist;

b) sie für eine wählbare Person abgegeben wird, für die auf demselben Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde;

c) eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist;

d) der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.

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