Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 90 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte

V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
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Art. 90 WAG · Zu ermittelnde Werte

1. Je Wahl werden ermittelt

a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;

b) aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.

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