125.3
WAG
CH-SG
Art. 90 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte
V. Ergebnisermittlung - 3. Majorzwahlen
Art. 90 WAG · Zu ermittelnde Werte
1. Je Wahl werden ermittelt
a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
b) aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.