Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 9 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Abgabe von Adressen

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
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Art. 9 WAG · c) Abgabe von Adressen

1. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen ausschliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden.

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