125.3
WAG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Abgabe von Adressen
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
Art. 9 WAG · c) Abgabe von Adressen
1. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen ausschliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden.