Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 89 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ergebnis

V. Ergebnisermittlung - 2. Abstimmungen
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Art. 89 WAG · Ergebnis

1. Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abgelehnt.

2. Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.

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