125.3
WAG
CH-SG
Art. 89 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ergebnis
V. Ergebnisermittlung - 2. Abstimmungen
Art. 89 WAG · Ergebnis
1. Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abgelehnt.
2. Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.