Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 88 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte

V. Ergebnisermittlung - 2. Abstimmungen
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Art. 88 WAG · Zu ermittelnde Werte

1. Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt

a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;

b) die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.

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