125.3
WAG
CH-SG
Art. 88 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte
V. Ergebnisermittlung - 2. Abstimmungen
Art. 88 WAG · Zu ermittelnde Werte
1. Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt
a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
b) die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.