125.3
WAG
CH-SG
Art. 87 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 87 WAG · Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise
1. Die Stimmzettel werden, bei mehreren Wahlen und Abstimmungen getrennt, verpackt und von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern versiegelt.
2. Die Stimmzettel der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden bis zur Erwahrung des Ergebnisses durch den Bundesrat von der Gemeinde aufbewahrt.
3. Die Stimmzettel von Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber einen Monat lang, von der Gemeinde aufbewahrt.
4. Die Stimmrechtsausweise werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden aufbewahrt.