Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 86 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Protokoll des Kantons

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 86 WAG · c) Protokoll des Kantons

1. Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis

a) die Zahl der Stimmberechtigten;

b) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;

c) das Ergebnis.

2. Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeichnet.

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