125.3
WAG
CH-SG
Art. 86 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Protokoll des Kantons
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 86 WAG · c) Protokoll des Kantons
1. Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis
a) die Zahl der Stimmberechtigten;
b) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;
c) das Ergebnis.
2. Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeichnet.