Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 85 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Zusammenzug beim Kanton

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 85 WAG · b) Zusammenzug beim Kanton

1. Das Stimmbüro meldet der Staatskanzlei umgehend die Gemeindeergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

2. Die Staatskanzlei ermittelt umgehend das vorläufige kantonale Ergebnis und macht es öffentlich.

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