Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 84 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ergebnis a) Protokoll der Gemeinde

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 84 WAG · Ergebnis a) Protokoll der Gemeinde

1. Das Stimmbüro führt über das Wahl- und Abstimmungsergebnis je ein Protokoll. Es enthält

a) die Zahl der Stimmberechtigten;

b) die Zahl der brieflich, der elektronisch und der persönlich Stimmenden;

c) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;

d) bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde das Ergebnis.

2. Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schreiberin oder dem Schreiber und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern unterzeichnet.

3. Die Protokolle der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden umgehend der Staatskanzlei, die Protokolle der Wahlen in den politischen Gemeinden dem zuständigen Departement[13] zugestellt.

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