125.3
WAG
CH-SG
Art. 83 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Nachzählung
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 83 WAG · Nachzählung
1. Bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden ordnet die leitende Behörde eine Nachzählung an, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.
2. In Ergänzung zu Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei Majorzwahlen der Gemeinden und Abstimmungen der Gemeinden ein sehr knappes Ergebnis nachgezählt, bevor es zu Protokoll genommen wird.
3. Nachzählungen bei Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts.