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125.3 WAG CH-SG

Art. 82 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungültige Stimmzettel

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 82 WAG · Ungültige Stimmzettel

1. Ungültig sind Stimmzettel

a) die nicht amtlich sind;

b) die anders als handschriftlich ausgefüllt sind. Vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;

c) die bei der persönlichen Stimmabgabe ohne Kuvert in die Urne geworfen oder abgegeben werden;

d) die den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, insbesondere wenn

1. sie sich mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln derselben Wahl oder Abstimmung im selben Kuvert befinden; von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;

2. bei Majorzwahlen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die betroffene Wahl;

e) die bei Proporzwahlen keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;

f) mit ehrverletzenden Äusserungen oder Angaben, die das Stimmgeheimnis aufheben;

g) die sich bei unterschiedlicher Stimmberechtigung nicht im zugehörigen Stimmzettelkuvert befinden.

2. Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet das Stimmbüro.

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