Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 81 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) elektronisch abgegebene Stimmen

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 81 WAG · b) elektronisch abgegebene Stimmen

1. Die Staatskanzlei ist für die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen zuständig. Diese erfolgt durch Entschlüsselung der elektronischen Urne am Wahl- oder Abstimmungstag.

2. Die ermittelten Werte werden dem Stimmbüro der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

3. Das Stimmbüro der Gemeinde führt nach Abschluss der Auszählung die elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die brieflich und die persönlich abgegebenen Stimmen zum Ergebnis zusammen.

4. Die Regierung kann politische Gemeinden ermächtigen, die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen durchzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

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