Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 80 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Verfahren a) Grundsatz

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 80 WAG · Verfahren a) Grundsatz

1. Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

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