125.3
WAG
CH-SG
Art. 80 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Verfahren a) Grundsatz
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 80 WAG · Verfahren a) Grundsatz
1. Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.