125.3
WAG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Öffentlichkeit
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
Art. 8 WAG · b) Öffentlichkeit
1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde, der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Einsicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.