Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 8 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Öffentlichkeit

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 2. Stimmregister
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Art. 8 WAG · b) Öffentlichkeit

1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde, der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Einsicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.

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