125.3
WAG
CH-SG
Art. 79 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 79 WAG · Zu ermittelnde Werte
1. Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und ermittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.