Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 79 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zu ermittelnde Werte

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 79 WAG · Zu ermittelnde Werte

1. Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und ermittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.

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