Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 78 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zeitliche Vorgaben

V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 78 WAG · Zeitliche Vorgaben

1. Das Stimmbüro beginnt mit der Auszählung am Vormittag des Wahl- oder Abstimmungstags. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstags ist zulässig

a) in Gemeinden mit mehr als 10'000 Stimmberechtigten;

b) bei Proporzwahlen;

c) bei Erneuerungswahlen der Gemeinden.

2. Die Mitglieder des Stimmbüros und die für administrative Arbeiten beigezogenen Personen halten Teilergebnisse geheim.

3. Finden am selben Tag mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, wird das Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge ermittelt

a) eidgenössische Wahlen und Abstimmungen;

b) kantonale Wahlen und Abstimmungen;

c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.

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