125.3
WAG
CH-SG
Art. 77 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Elektronische und technische Hilfsmittel
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 77 WAG · Elektronische und technische Hilfsmittel
1. Gemeinden können für die Auszählung der Ergebnisse elektronische und technische Hilfsmittel verwenden. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des Bundesrechts.
2. Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zur automatischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Gemeinden, die solche Hilfsmittel einsetzen, reichen der Staatskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen vorgängig Belegexemplare der maschinenlesbaren Stimmzettel zur Überprüfung ein.