125.3
WAG
CH-SG
Art. 76 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Fachanwendung
V. Ergebnisermittlung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 WAG · Fachanwendung
1. Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt und übermittelt werden. Die Stimmbüros der politischen Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.