125.3
WAG
CH-SG
Art. 75 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - b) vorzeitige Stimmabgabe
Art. 75 WAG · b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde
1. Die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte gibt den Stimmrechtsausweis bei der zuständigen Stelle der Gemeinde ab.
2. Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel. Sie oder er übergibt diese der zuständigen Stelle der Gemeinde in einem verschlossenen Kuvert. Art. 67 Abs. 4 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
3. Das Kuvert wird bis zum Beginn der Auszählung in einer verschlossenen Urne aufbewahrt.