125.3
WAG
CH-SG
Art. 74 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Vortage a) Grundsatz
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - b) vorzeitige Stimmabgabe
Art. 74 WAG · Vortage a) Grundsatz
1. Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch
a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder
b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.