Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 74 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Vortage a) Grundsatz

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - b) vorzeitige Stimmabgabe
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Art. 74 WAG · Vortage a) Grundsatz

1. Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch

a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder

b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.

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