125.3
WAG
CH-SG
Art. 73 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Urnenschluss
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Art. 73 WAG · Urnenschluss
1. An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens einer Stunde geöffnet.