Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 73 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Urnenschluss

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
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Art. 73 WAG · Urnenschluss

1. An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens einer Stunde geöffnet.

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