125.3
WAG
CH-SG
Art. 72 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungehinderter Urnenzugang
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Art. 72 WAG · Ungehinderter Urnenzugang
1. Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleistet.
2. Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude
a) Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen;
b) Gaben oder Unterschriften zu sammeln;
c) Getränke oder Speisen anzubieten.