Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 72 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungehinderter Urnenzugang

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
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Art. 72 WAG · Ungehinderter Urnenzugang

1. Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleistet.

2. Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude

a) Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen;

b) Gaben oder Unterschriften zu sammeln;

c) Getränke oder Speisen anzubieten.

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