125.3
WAG
CH-SG
Art. 71 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) ausserhalb der Öffnungszeit
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Art. 71 WAG · b) ausserhalb der Öffnungszeit
1. Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbewahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.
2. Die Urne darf geöffnet werden zur
a) Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit eingeteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind;
b) Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.