Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 71 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) ausserhalb der Öffnungszeit

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 WAG · b) ausserhalb der Öffnungszeit

1. Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbewahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.

2. Die Urne darf geöffnet werden zur

a) Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit eingeteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind;

b) Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.

← Art. 70 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 72 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →