Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 70 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Überwachung der Urnen a) während der Öffnungszeit

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
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Art. 70 WAG · Überwachung der Urnen a) während der Öffnungszeit

1. Während der Öffnungszeit sind ohne Unterbruch zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bei der Urne anwesend und sorgen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler achten besonders darauf, dass

a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist;

b) die stimmende Person nur in Angelegenheiten stimmt, in denen sie stimmberechtigt ist;

c) die stimmende Person nur ein Kuvert je Farbe in die Urne legt;

d) bei den Urnen und in den Vorräumen keine Wahl- oder Abstimmungsempfehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

3. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden bei der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum auch für andere Personen. Personen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, die persönliche Stimmabgabe zu tätigen, können eine Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen.

4. Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum aufhalten.

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