Art. 7 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmregister der Gemeinden a) Führung und Eintrag
Art. 7 WAG · Stimmregister der Gemeinden a) Führung und Eintrag
1. Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Das Stimmregister kann elektronisch geführt werden.
2. In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde ihren politischen Wohnsitz nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 haben.
3. In das Stimmregister der Spezialgemeinden werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde zum Kreis der Stimmberechtigten gehören. Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung von der politischen Gemeinde geführt wird. Örtliche Korporationen, deren Stimmregister von der politischen Gemeinde geführt wird, stellen sicher, dass die Angaben von Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz nicht in dieser politischen Gemeinde haben, der entsprechenden Gemeinde zur Stimmregisterführung zugestellt werden.
4. Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen. Stimmberechtigte werden bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahl- oder Abstimmungstag erfüllen.