125.3
WAG
CH-SG
Art. 69 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Urnendienst
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Art. 69 WAG · Urnendienst
1. Die Präsidentin oder der Präsident teilt einberufene Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zum Urnendienst ein.
2. Für jede Urne werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler eingeteilt.
3. Präsidentin oder Präsident und Schreiberin oder Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst ausgeschlossen.