125.3
WAG
CH-SG
Art. 68 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Auflage
IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
Art. 68 WAG · Auflage
1. Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.