Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 68 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Auflage

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
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Art. 68 WAG · Auflage

1. Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.

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