Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 67 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ablauf

IV. Stimmabgabe - 5. Persönliche Stimmabgabe - a) an der Urne
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Art. 67 WAG · Ablauf

1. Die oder der Stimmberechtigte gibt bei der Urne den Stimmrechtsausweis ab.

2. Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel oder die bei der Urne aufgelegten Stimmzettel.

3. Die oder der Stimmberechtigte legt die ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert und wirft dieses in die Urne.

4. Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig.

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