125.3
WAG
CH-SG
Art. 66 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungültige Stimmabgabe
IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
Art. 66 WAG · Ungültige Stimmabgabe
1. Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie
a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft;
c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
d) missbräuchlich erfolgt ist.