Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 66 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ungültige Stimmabgabe

IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
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Art. 66 WAG · Ungültige Stimmabgabe

1. Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie

a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;

b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft;

c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;

d) missbräuchlich erfolgt ist.

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