125.3
WAG
CH-SG
Art. 65 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ablauf
IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
Art. 65 WAG · Ablauf
1. Wer seine Stimme elektronisch abgibt
a) gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein;
b) füllt den elektronischen Stimmzettel aus;
c) kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollieren;
d) bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentisierungsmerkmale.