Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 65 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ablauf

IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 WAG · Ablauf

1. Wer seine Stimme elektronisch abgibt

a) gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein;

b) füllt den elektronischen Stimmzettel aus;

c) kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollieren;

d) bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentisierungsmerkmale.

← Art. 64 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 66 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →