125.3
WAG
CH-SG
Art. 64 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Stimmmaterial
IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
Art. 64 WAG · b) Stimmmaterial
1. Der oder dem angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Stimmrechtsausweis wird postalisch zugestellt. Er kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, wenn ein nach Massgabe des Bundesrechts hinreichend sicheres elektronisches Verfahren besteht.
3. Angemeldeten Stimmberechtigten steht die briefliche oder die persönliche Stimmabgabe nur zur Verfügung, wenn das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde bezogen wird.